Geldanlagen und Steuern
Wer Geldanlagen tätigt, erzielt hieraus Einkünfte. Dies können sowohl Zinserträge wie auch Dividenden oder Veräußerungsgewinne sein.Generell müssen Einkünfte aus Kapitalerträgen ebenso wie Einkünfte selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit im Rahmen der Einkommenssteuererklärung angegeben und versteuert werden.
Freistellungsauftrag für Steuern
Um Sparer jedoch nicht unangemessen zu benachteiligen, besitzt jeder Mensch für Zins- und Dividendenerträge, und zwar ab Geburt, ein Freistellungsvolumen. Dieses beträgt aktuell 750 Euro plus 51 Euro Werbungskostenpauschale. Nur Erträge, die über diesen Betrag hinausgehen, müssen pauschal mit 30% Zinsabschlagsteuer und hierauf nochmals 5,5% Solidaritätszuschlag versteuert werden.Gerade ältere Menschen haben im Laufe ihres Lebens hohe Beträge gespart, der Freistellungsauftrag für ihre Geldanlage ist nun nicht mehr ausreichend. Um den Abzug von Steuern zu verhindern besteht hier die Möglichkeit, eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt zu beantragen. Um diese zu erhalten, müssen jedoch gewisse Einkommensgrenzen eingehalten werden. Wird die Nichtveranlagungsbescheinigung ausgestellt, können Zinserträge in beliebiger Höhe erzielt werden, Steuern werden dann nicht mehr berechnet.
Steuern auf Veräußerungsgewinne
Anders ist dies bei Veräußerungsgewinnen aus Wertpapiergeschäften. Derartige Gewinne sind noch bis zum 31.12.2008 nach einer Haltefrist der Papiere von einem Jahr steuerfrei. Während des Jahres besitzt jeder Mensch einen Freibetrag von 512 Euro. Erträge, die hierüber hinausgehen, müssen vom Kunden selbst im Rahmen der Einkommenssteuer angegeben und mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.Neue Regelung für Steuern auf Kapitalerträge ab 01.01.2009
Ab dem 01.01.2009 ergibt sich bei der Versteuerung der Kapitalerträge allerdings eine Änderung. Von nun an beträgt der pauschale Steuersatz auf alle Einkünfte, also sowohl auf Zinsen wie auch auf Dividenden und Veräußerungsgewinne, 25%. Eine Angabe im Rahmen der Einkommenssteuererklärung ist dann nicht mehr nötig, denn die Steuern werden direkt von der Bank berechnet und ans Finanzamt weitergeleitet. Weiterhin entfällt die Spekulationsfrist von einem Jahr, Veräußerungsgewinne sind von nun an unabhängig der Haltedauer der Wertpapiere in jedem Fall steuerpflichtig.Weiterhin können Gewinne und Verluste nicht mehr unbegrenzt verrechnet werden. Gewinne und Verluste aus Aktiengeschäften zum Beispiel sind nur noch untereinander verrechnenbar.
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes besteht allerdings eine Übergangszeit. Kunden, die Wertpapiere vor dem 31.12.2008 kaufen, können diese noch nach der alten Rechtssprechung versteuern, erst ab Kaufdatum 01.01.2009 greift die neue Regelung.


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