Steuern auf Kapitalerträge
Wer Geldanlagen tätigt, erzielt hieraus Einkünfte. Dies können sowohl Zinserträge wie auch Dividenden oder Veräußerungsgewinne sein.Generell müssen Einkünfte aus Kapitalerträgen ebenso wie Einkünfte selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit im Rahmen der Einkommenssteuererklärung angegeben und versteuert werden.
Abgeltungssteuer seit dem 01.01.2009
Seit dem 01.01.2009 ergibt sich bei der Versteuerung der Kapitalerträge allerdings eine Änderung. Von nun an beträgt der pauschale Steuersatz auf alle Einkünfte, also sowohl auf Zinsen wie auch auf Dividenden und Veräußerungsgewinne, 25%. Eine Angabe im Rahmen der Einkommenssteuererklärung ist dann nicht mehr nötig, denn die Steuern werden direkt von der Bank berechnet und ans Finanzamt weitergeleitet. Weiterhin entfällt die Spekulationsfrist von einem Jahr, Veräußerungsgewinne sind von nun an unabhängig der Haltedauer der Wertpapiere in jedem Fall steuerpflichtig.
Weiterhin können Gewinne und Verluste nicht mehr unbegrenzt verrechnet werden. Gewinne und Verluste aus Aktiengeschäften zum Beispiel sind nur noch untereinander verrechnenbar.
Kunden, die Wertpapiere vor dem 31.12.2008 gekauft haben, können diese noch nach der alten Rechtssprechung versteuern, erst ab Kaufdatum 01.01.2009 greift die neue Regelung.
Weitere Informationen zur Abgeltungssteuer.
Regelung in der Vergangenheit
Um Sparer jedoch nicht unangemessen zu benachteiligen, besaß jeder Mensch für Zins- und Dividendenerträge, und zwar ab Geburt, ein Freistellungsvolumen. Dieses betrug 750 Euro plus 51 Euro Werbungskostenpauschale. Nur Erträge, die über diesen Betrag hinausgingen, mussten pauschal mit 30% Zinsabschlagsteuer und hierauf nochmals 5,5% Solidaritätszuschlag versteuert werden.Gerade ältere Menschen haben im Laufe ihres Lebens hohe Beträge gespart, der Freistellungsauftrag für ihre Geldanlage ist nun nicht mehr ausreichend. Um den Abzug von Steuern zu verhindern bestand hier die Möglichkeit, eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt zu beantragen. Um diese zu erhalten, mussten jedoch gewisse Einkommensgrenzen eingehalten werden. Wurde die Nichtveranlagungsbescheinigung ausgestellt, konnten Zinserträge in beliebiger Höhe erzielt werden, Steuern wurden dann nicht mehr berechnet.
Seit 2009 heisst der Freistellungsauftrag Sparer-Pauschbetrag.


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