Geldanlagen.comRatgeberAbgeltungssteuer

Welche Änderungen brachte die Abgeltungssteuer 2009?

2009 wurde in Deutschland die neue Abgeltungssteuer eingeführt. Sie regelte die Versteuerung von Kapitalerträgen komplett neu und brachte auch einige Vereinfachungen.
Früher wurden Zinserträge, Dividenden sowie Kursgewinne unterschiedlich versteuert. Seit 2009 gilt für alle Erträge der einheitliche Abgeltungssteuersatz von 25%, weiterhin fallen noch 5,5% Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer an. Die Gesamtheit aller Abzüge beläuft sich somit auf ca. 28%.

Besteuerung von Zinserträgen

Am wenigsten von der Abgeltungssteuer sind Anleger betroffen, die in erster Linie Zinserträge erzielen. Diese wurden früher mit 30% Zinsabschlagsteuer belastet, durch die Abgeltungssteuer reduziert sich also sogar die Steuerlast.

Besteuerung von Wertpapier-Investments

Im Gegensatz hierzu werden aber Anleger, die in Wertpapiere investieren, deutlich stärker belastet. Für sie entfällt zum einen das Halbeinkünfteverfahren auf Dividenden, durch das diese nur zur Hälfte besteuert werden mussten. Seit 2009 fällt auf den gesamten Dividendenertrag Abgeltungssteuer von 25% an.
Ein weiterer Nachteil für Wertpapierbesitzer ist der Wegfall der Spekulationsfrist. Durch sie konnten Kursgewinne, sofern die Wertpapiere länger als ein Jahr im Depot verwahrt wurden, steuerfrei vereinnahmt werden. Diese Steuerfreiheit entfällt nun, wodurch vor allem langfristig orientierte Anleger benachteiligt werden, denn Kursgewinne sind für sie die wohl wichtigste Ertragsquelle. Aus diesem Grund verloren Aktien- und Aktienfonds, die für die Altersvorsorge genutzt werden sollen, an Attraktivität.

Steuern für Investmentfonds

Eine weitere Änderung der Abgeltungssteuer betraf die Investmentfonds. Vor der Einführung der Abgeltungssteuer konnten Fondsmanager, die innerhalb des Fonds Wertpapiere gekauft und verkauft haben, die hieraus erzielten Kursgewinne steuerfrei einbehalten und als Ertrag an die Anleger auszahlen. Dies ist seit 2009 nicht mehr möglich, denn nun sind auch Besteuerungen auf Fondsebene möglich.
Sparer-Pauschbetrag
In jedem Fall werden die anfallenden Steuern direkt von der Bank, also an der Quelle des Entstehens, einbehalten.
Wie nach aktueller Rechtssprechung auch ist es weiterhin möglich, einen Freistellungsauftrag für Zins- und Dividendenerträge zu stellen. Dieser Auftrag heißt seit 2009 Sparer-Pauschbetrag, seine Höhe beträgt 801 Euro pro Person. Kursgewinne können hierüber jedoch nicht freigestellt werden. Weiterhin ist auch die Verlustverrechnung nach wie vor möglich, auch dies erfolgt seit 2009 auf Ebene einer Bank. Sofern verschiedene Wertpapierdepots genutzt werden, ist die Verrechnung nur mit erhöhtem Aufwand möglich.

Auch Werbungskosten, etwa Depotgebühren oder Beratungshonorare, können nicht mehr unbeschränkt den Einnahmen gegengerechnet werden. Dies ist nur noch in Höhe des Pauschbetrages möglich, denn hier wurden der bisherige Freibetrag sowie die Werbungskostenpauschale zusammengefasst.

 

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