Was ist bei einer Erbschaft zu beachten?
Wenn ein Angehöriger oder naher Verwandter verstirbt, ist die Trauer um diese Person natürlich groß. Trotz dessen müssen sich die Angehörigen um die finanziellen Angelegenheiten kümmern. Hierzu zählt natürlich der Weg zur Bank. Um den Todesfall belegen zu können, müssen die Hinterbliebenen der Bank eine Sterbemeldung vorlegen. Weiterhin ist im Fall von vorhandenen Guthaben ein Erbschein notwendig, der die Erben im Einzelnen nennt sowie den Grad ihrer Erbschaft (Bsp. 50% oder 25%).Auszahlung von Guthaben
Die Auszahlung von vorhandenen Guthaben kann die Bank erst vornehmen, wenn alle Erben dies gemeinschaftlich beschlossen haben. Hierfür sind die Legitimation sowie die Unterschrift aller Erben auf dem Kontoauflösungsauftrag notwendig. Sofern nicht alle Erben zusammen den Termin bei der Bank wahrnehmen können ist es auch möglich, einen der Erben als Bevollmächtigten einzusetzen.Soll zum Beispiel das Girokonto, welches auf die Ehegatten gemeinsam abgeschlossen wurde, weiterhin bestehen, ist auch dies nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen möglich. Sparguthaben bzw. Wertpapiere des Toten können zudem auf die Erben umgeschrieben werden.
Erbschaftssteuer
Für Guthaben, welches der Verstorbene seinen Erben hinterlässt, mitunter Erbschaftssteuer bezahlt werden. Hiervon nicht betroffen sind lediglich Hausrat, Kunstgegenstände sowie Wäsche und Kleidungsstücke.Ist Guthaben des Verstorbenen vorhanden, meldet dies die Bank, sobald sie vom Todesfall Kenntnis erlangt hat. In der Regel erfolgt dies durch Vorlage der Sterbemeldung durch einen der Erben. Die Bank meldet dann allerdings nicht das vorhandene Guthaben zum Zeitpunkt der Erbschaftsmeldung, sondern rückwirkend zum Todestag. Dies hat zur Folge, dass vorhandes Wertpapierguthaben ebenfalls zum Todestag bewertet wird. Sofern zwischenzeitlich Verluste erlitten wurden, findet dies keine Berücksichtigung.
Freibeträge
Auf die gemeldeten Guthaben erhebt das Finanzamt dann, je nach Höhe sowie Verwandtengrad der Erben, die Erbschaftssteuer. Sowohl Ehegatten wie auch Kinder des Verstorbenen verfügen hierbei über Freibeträge. Sofern diese nicht ausgeschöpft werden, fallen keine Steuern an. Die Freibeträge für Ehegatten betragen derzeit zum Beispiel 307.000 Euro, für Kinder sind dies noch immer 205.000 Euro.Immobilien
Ist Immobilienbesitz bzw. Firmenguthaben vorhanden, wird dies vom Finanzamt ebenfalls bewertet, allerdings ist diese Bewertung oft niedriger als der tatsächliche Wert. Daher können Erben hierdurch sparen. Somit kann es sich lohnen, Privatvermögen unter Umständen in Betriebsvermögen bzw. Immobilienvermögen umzuwandeln.Erbschaftssteuer kann weiterhin vermieden werden, indem die Guthaben bereits vorher durch Schenkung an die Begünstigten übertragen werden. Auch hier existieren hohe Freibeträge für nahe Verwandte, die alle 10 Jahre erneut ausgenutzt werden können.


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